Satzung

Für den SPD-Ortsverein in der Hansestadt Stade

§1 Name & Tätigkeitsgebiet

  1. Er führt den Namen Sozialdemokratische Partei Deutschlands (SPD), Ortsverein Hansestadt Stade. Sein Sitz ist Stade.
  2. Der Ortsverein umfasst den Bereich der Hansestadt Stade.

§2 Zweck

Der Zweck des Ortsvereins ergibt sich aus seinem Bekenntnis zu den Grundsätzen der SPD und seiner Teilnahme an der politischen Willensbildung der Partei und auf dem Gebiet der Hansestadt Stade.

§3 Gliederung

Die SPD in der Hansestadt Stade gliedert sich in einen Ortsverein, der das Gebiet der Hansestadt Stade einschließlich ihrer Ortschaften umfasst.

§4 Organe

Organe des Ortsvereins sind die Mitgliederversammlung und der Ortsvereinsvorstand.

§5 Mitgliedschaft

  1. Mitglied kann jede Person sein, die sich zu den Grundsätzen der Partei bekennt und das 14. Lebensjahr vollendet hat. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand des Ortsvereins. Das weitere Verfahren richtet sich nach §3 Abs. 1-4 des Organisationsstatuts der SPD.
  2. Es gilt grundsätzlich das Wohnortprinzip. Ausnahmen sind unter den Voraussetzungen des §3 Abs. 5 des Organisationsstatuts möglich. Die Mitarbeit von Nichtmitgliedern ist ausdrücklich erwünscht.
  3. Mit der Mitgliedschaft erwirbt das Mitglied das Recht, sich an der politischen Willensbildung in der Partei sowie an den Wahlen und Abstimmungen zu beteiligen. Gleichzeitig ist ausdrücklich erwünscht, dass die Mitglieder die Grundsätze der SPD aktiv unterstützen.

§6 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des Ortsvereins. Zu ihren Aufgaben gehören insbesondere die Wahl des Ortsvereinsvorstandes und der Revisor:innen, sowie die Verabschiedung von Wahlvorschlägen, Anträgen und Entschließungen.
    1. Mitgliederversammlungen sollen regelmäßig und mindestens einmal in jedem Kalenderquartal stattfinden. Diese können auch digital durchgeführt werden. Der Termin wird auf der Webseite des SPD Ortsvereins angekündigt. Einmal im Jahr findet die Mitgliederversammlung als Jahreshauptversammlung statt.
    2. Die Einladung erfolgt elektronisch per E-Mail und nur ausnahmsweise per Brief. Die Einladung erfolgt unter Angabe der Tagesordnung durch den/die Vorsitzenden, bzw. seine/ihre Stellvertretenden, unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen.
    3. Die Regelungen für die Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung ergeben sich aus dem Bezirksstatut.
    4. Anträge von Mitgliedern müssen bis sieben Tage vor der Versammlung dem Vorstand schriftlich vorliegen. Spätere Anträge (Dringlichkeitsanträge) werden behandelt, wenn die Mehrheit der anwesenden Mitglieder der Aufnahme in die Tagesordnung zustimmt.
    5. Die Mitgliederversammlung wird von der/die/den Vorsitzenden geleitet. Eine alternative Sitzungsleitung kann von der Mitgliederversammlung bestimmt werden.

§7 Vorstand

  1. Der Ortsvereinsvorstand leitet den Ortsverein. Ihm obliegt die verantwortliche Durchführung der politischen, organisatorischen und finanziellen Aufgaben des Ortsvereins.
  2. Der Ortsvereinsvorstand besteht aus: der/dem Vorsitzenden oder zwei gleichberechtigten Vorsitzenden – davon eine Frau, zwei stellvertretenden Vorsitzenden, einem finanzverantwortlichen Vorstandsmitglied (Kassierer:in), der/dem Schriftführer:in, sowie weiteren Mitgliedern, deren Anzahl vor der Wahl durch Beschluss mit einfacher Mehrheit der Mitgliederversammlung festgelegt wird.
  3. Der/die Ortsvereinvorsitzende:n, die stellvertretenden Vorsitzenden, Kassierer:in und Schriftführer:in bilden den geschäftsführenden Vorstand.
  4. Als Mitglieder ohne Stimmrecht gehören die Vorsitzenden der SPD-Arbeitsgemeinschaften auf dem Gebiet der Hansestadt Stade, bzw. eine von ihnen bestimmte Vertretung, sowie vom Ortsvereinsvorstand beauftragte Mitglieder für die Dauer der Beauftragung dem Ortsvereinsvorstand und die Vorsitzenden der Ortsratsfraktionen auf dem Gebiet der Hansestadt Stade, bzw. eine von ihnen bestimmte Vertretung an, außerdem die Versitzenden von Stadtrats- und Kreistagsfraktion. Diese müssen Mitglieder des SPD Ortsvereins Stade sein.
  5. Als notwendiges Organ bleibt ein Vorstand bis zur Neuwahl im Amt. Dies kann auch geschäftsführend geschehen.
  6. Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit, ob ein Vorsitzender bzw. eine Vorsitzende oder aber zwei gleichberechtigte Vorsitzende, davon eine Frau, gewählt werden sollen. Regelungen für den/die Vorsitzenden gelten für eine sogenannte Doppelspitze entsprechend.
  7. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.

§8 Wahlen

  1. Die Wahl des Ortsvereinsvorstandes erfolgt in getrennten Wahlgängen. Nacheinander werden gewählt:
    1. die / der Vorsitzenden
    2. die stellvertretenden Vorsitzenden
    3. die / der Finanzverantwortliche
    4. die / der Schriftführer:in
    5. die weiteren Mitglieder
  2. Die Durchführung der Wahlen bestimmt sich nach der Wahlordnung der Partei. Dabei sind die Beschlüsse und Satzungsbestimmungen der Partei zur Mindestabsicherung von Frauen und Männern in Funktionen und Mandaten strikt zu beachten.
  3. Persönliche Anforderungen für Kandidaturen, soweit sie sich auf den Statuten und Verhaltensregeln in der jeweiligen gültigen Fassungen ergeben, sind zu beachten.

§9 Arbeitskreise und Beauftragungen

Der Vorstand oder die Mitgliederversammlung können einen Arbeitskreis oder eine:n Beauftragte:n zu einem bestimmten Thema oder Arbeitsbereich einsetzen. Arbeitskreise und Beauftragungen enden nach Erledigung der Aufgabe, bzw. mit der Amtszeit des Ortsvereinsvorstandes, bzw. nach Beschluss des Ortsvereinsvorstandes oder der Mitgliederversammlung.

§10 Revision

  1. Zur Prüfung der Kassenführung des Ortsvereins werden für die Dauer der Amtszeit des Ortsvereinsvorstandes mindestens zwei Revisor:innen gewählt. Sie dürfen weder Mitglieder des Ortsvereinsvorstandes noch hauptamtlich tätige Beschäftigte der Partei sein.
  2. Die Revisor:innen berichten der Jahreshauptversammlung mindestens alle zwei Jahre zum Ende der Wahlperiode des amtierenden Ortsvereinsvorstandes und stellen den Antrag auf Entlastung des Vorstandes in Finanzangelegenheiten.
  3. Die Finanzordnung der Partei ist verbindliche Grundlage für das wirtschaftliche Handeln des Ortsvereins.
  4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§11 Satzungsänderungen

Änderungen dieser Satzung können nur mit Zweidrittelmehrheit durch den Beschluss einer Mitgliederversammlung beschlossen werden, die schriftlich unter genauer Angabe der beabsichtigen Änderung mit einer Frist von zwei Wochen einzuberufen ist.

§12 Arbeitsgemeinschaften und Datenschutz

  1. Die Grundsätze für die Tätigkeit der Arbeitsgemeinschaften in der SPD sowie die Datenschutzrichtlinien gelten in der jeweils gültigen Fassung.
  2. Mitgliederentscheide richten sich nach §13 Organisationsstatut und den dazu ergangenen Verfahrensvorschriften.

§13 Schlussbestimmungen

Diese Satzung gilt nur im Rahmen des Organisationsstatuts der Sozialdemokratischen Partei Deutschlands, dem Bezirksstatut des Bezirks Nord-Niedersachsen und der Satzung des Unterbezirks Stade in der jeweils gültigen Fassung.

§14 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 10. November 2022 mit Beschlussfassung in Kraft. Alle vorhergehenden Satzungen und Statuten verlieren mit dem Beschluss dieser Satzung ihre Gültigkeit.